Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen von Oderland Touristik (Reiseanmeldung und Rechnung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist Oderland Touristik nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.

 

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch Oderland Touristik bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

 

c) Der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach der Reisebeschreibung im Katalog, Internet u.a. der Reiseausschreibungen und der schriftlichen Reisebestätigung von Oderland Touristik. Telefonisch nimmt Oderland Touristik, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Oderland Touristik bestätigt dem Reisenden bei elektronischen Buchungen den Zugang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.

 

d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt mit der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den Oderland Touristik 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann, vor.

 

e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist Oderland Touristik lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden – als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

 

2. Zahlungen

Das in der Rechnung vereinbarte Zahlungsziel ist verbindlich. Die Nichtzahlung des Reisepreises bewirkt nicht den Rücktritt vom Reisevertrag.

 

a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.

 

b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 50 % des Reisepreises zu zahlen. Ausgenommen sind Tagesfahrten und Ticketbestellungen, hier behalten wir uns vor, die Zahlung in einen Rechnungsbetrag einzufordern.

 

c) Nach der Reservierung der Tagesfahrten erhalten Sie eine Reiseanmeldung und die Rechnung mit einem Zahlungsziel von 4 Wochen. Eventuell gebuchte Eintrittskarten werden am Anreisetag im Bus ausgehändigt.

 

d) Der Restbetrag ist auf Anforderung spätestens acht Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 10. allerdings spätestens vier Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.

 

e) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

 

f) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.

 

g) Konzert- und Theaterkarten: Die Versand- und Bearbeitungspauschale in Höhe von 6,90 € fällt je Buchung an. Zusätzlich zum vermittelten Leistungspreis stellen wir eine Vermittlungsgebühr/Vorverkaufsgebühr in Rechnung. Die Zahlung der Leistung ist gegen Vorkasse fällig alternativ gegen Ausgleich der übermittelten Rechnung.

 

3. Leistungen

a) Prospekt- und Katalogangaben sind für Oderland Touristik bindend. Oderland Touristik behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

 

b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung Ziffer 3.c) ist zu beachten.

 

c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

 

4. Preisänderungen

a) Oderland Touristik kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

 

b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.a) zulässige Preisänderung hat Oderland Touristik dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

 

c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn Oderland Touristik in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

 

d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung von Oderland Touristik diesem gegenüber geltend zu machen.

 

5. Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Oderland Touristik nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

 

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Oderland Touristik dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.

 

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurück-treten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Oderland Touristik in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten, Ziffer 4.c) gilt entsprechend.

 

d) Bei von Oderland Touristik nicht verschuldeten Umständen, z. B. Hoch- oder Niedrigwasser, widrige Wetterverhältnisse, technische Defekte, behördliche Anordnungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt und andere von Oderland Touristik nicht zu vertretende Faktoren, ist Oderland Touristik berechtigt, die Fahrpläne umzustellen oder andere Transportmittel einzusetzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Oderland Touristik ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

 

e) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

 

6. Rücktritt des Kunden

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:

 

Kurz- und Mehrtagesfahrten:

Bis zum 29. Tag vor Reisebeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 30,- Euro erhoben; vom 28. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises, mindestens 50,- Euro; vom 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises; ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises;

bei Nichtantritt oder Stornierung am Abfahrtstag werden 100 % des Reisepreises berechnet. Diese Regelungen finden auch bei Teilstornierungen sowie bei Gruppen Anwendung.

 

Tagesfahrten:

Bis zum 10. Tag vor Reiseantritt wird eine Bearbeitungsgebühr von 30,- Euro pro Person erhoben; ab 9. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,

bei Nichterscheinen und Absage am Reisetag 100 % Stornierungskosten des Reisepreises.

 

b) Bei Stornierung von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist zu den Stornierungsgebühren der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

 

c) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Oderland Touristik oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

 

d) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

 

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann Oderland Touristik bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 30,- Euro für Reisen verlangen, soweit Oderland Touristik nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Oderland Touristik ersparten Aufwend-ungen sowie dessen bestimmt, was Oderland Touristik durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.

 

8. Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen und Oderland Touristik der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.

 

b) Der Reisende und der Dritte haften gegenüber Oderland Touristik als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

 

c) Der Reisende und der Dritte haften gegenüber Oderland Touristik als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf 30 Euro für Reisen, wobei es dem Reisenden und dem Dritten ausdrücklich gestattet ist, einen niedrigeren oder keinen Mehraufwand nachzuweisen.

 

9. Störung durch den Reisenden

Oderland Touristik kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für Oderland Touristik und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Oderland Touristik steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

 

10. Mindestteilnehmerzahl

a) Für die ausgeschriebenen Reiseangebote (Prospekt/ Reisebroschüre/ Flyer) gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, bietet Oderland Touristik seinen Gästen alternativ die Beförderung im Kleinbus (max. 8 Personen) gegen Aufpreis ab Haustür an.

 

b) Oderland Touristik wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 10.a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichtenTeilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn, zugehen lassen.

 

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Oderland Touristik in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

 

d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 10.c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung von Oderland Touristik diesem gegenüber geltend zu machen.

 

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 10.c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

 

11. Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.

 

b) Im Fall der Kündigung kann Oderland Touristik für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c) Oderland Touristik ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

 

12. Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

 

b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, bei Oderland Touristik direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber Oderland Touristik unzumutbar machen. Die Telefonnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des BGB finden entsprechende Anwendung.

 

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet Oderland Touristik nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Oderland Touristik die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

 

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für Oderland Touristik erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

 

e) Bei berechtigter Kündigung kann Oderland Touristik für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Oderland Touristik hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat Oderland Touristik auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

 

f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den Oderland Touristik nicht zu vertreten hat.

 

13. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 9. und 12. wird Bezug genommen.

 

14. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung von Oderland Touristik für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
ab) soweit Oderland Touristik für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich Oderland Touristik gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.

d) Für alle gegen Oderland Touristik gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Oderland Touristik bei Sachschäden bis 1000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

 

15.Ausschlussfrist und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Oderland Touristik geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 15.a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an Oderland Touristik durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 15.a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.

c) Schweben zwischen dem Reisenden und Oderland Touristik Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Oderland Touristik die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

d) Im Übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

 

16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Oderland Touristik weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch Oderland Touristik hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht Oderland Touristik ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffer 6. (Rücktritt des Kunden) entsprechend.

 

17. Gerichtsstand

a) Der Reisende kann Oderland Touristik an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen von Oderland Touristik gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Oderland Touristik maßgeblich.

 

18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.


Die angegebenen Preise verstehen sich pro Person und inklusive Mehrwertsteuer. Eventuelle Schreibfehler bitten wir zu entschuldigen. Änderungen im Programm vorbehalten!
Stand 01/2010 - Drucklegung 01/2010

 

Reiseveranstalter: ODERLAND TOURISTIKÒ Reise- und Eventmanagement GbR, Janett und Andreas Perner, Birkenweg 2, 15320 Neuhardenberg

Telefon: (033476) 60 32 70 Telefax: (033476) 60 32 71
E-Mail: Internet: http://www.oderland-touristik.de

 

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